Das Produkthaftungsgesetz
Der Hersteller haftet für Folgeschäden. Am 1.1.1990 ist das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft getreten. Produkthaftung ist die Haftung des Herstellers, oder ihm gleichgestellter Körperschaft (z.B. Importeur, Vertreiber, Versandhaus) für Folgeschäden an Personen und Sachen, die durch die Benutzung seines Produktes zustandegekommen sind. Auswirkungen für den Sportfachhändler: Im Sinne des Gesetzes ist der Sportfachhändler auch ein Hersteller. Er setzt nämlich aus einzelnen Komponenten Ski, Bindung, Bremse, Schuh ein neues Endprodukt zusammen. Er haftet daher für die einwandfreie Funktion dieses Endproduktes, das frei von Fehlern sein muß. Nach ISO 9000 ist er in seiner Fertigungsstätte (=Skiwerkstatt) zur Qualitätssicherung verpflichtet und für ausreichend Qualifikation des Personals (z.B. durch Teilnahme an Seminaren mit Abschlußdiplom) verantwortlich.
Stand der Technik
Ein Produkt hat dann einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Kunde erwarten kann. Wesentlich dabei ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung. Dagegen ist ein Produkt nicht fehlerhaft, wenn später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wird. Um sein Ermessen ausüben zu können, ist der Richter bei einem Gerichtsverfahren verpflichtet, sich an Hand eines Gutachtens über den aktuellen Stand der Technik zu informieren, um beurteilen zu können, wie weit sich der verklagte Hersteller von diesen entfernt hatte.
Auswirkungen für den Sportfachhändler
Stand der Technik bei der Bindungseinstellung ist die Benutzung eines normgerechten, kalibrierten Einstellgerätes. Alle anderen Einstellmethoden erfüllen nicht die legitime Erwartung des Skifahrers von einer maximal möglichen Reduzierung der Verletzungsgefahr. Die alten kraftmessenden Einstellgeräte sind unzulässig. Auch seitens der Bindungshersteller wird der Zwang zum Einstellen mittels eines normgerechten Einstellgerätes durch Hinweise in der Bindungsbedienungsanleitung nochmals bekräfigt. Da die Normen immer nur eine Mindestanforderung darstellen und den Stand der Technik mit einer deutlichen Verzögerung wiedergeben, kann der aktuelle Stand der Technik wesentlich weiter fortgeschritten sein, als es in den Normen steht.
Der Haftungsumfang
Nach § 7 Abs.1 des Gesetzes umfaßt der Schadensumfang im Falle einer Tötung den Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung, sowie Vermögensnachteile, die der Getötete während der Krankheit etwa durch Einschränkung der Erwerbstätigkeit erlitten hat. Neben den Beerdigungskosten sind auch Unterhaltsansprüche zu begleichen, die gegen den Getöteten bestanden hätten. Auch bei Körperverletzung (§ 8) sind Heilungskosten und Vermögensnachteile auszugleichen, wie es allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht. § 9 des Gesetzes enthält die Regelung, daß bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder bei erhöhten Bedürfnissen des Verletzten eine Geldrente zu entrichten ist. § 11 bestimmt, daß der Produzent jedoch nicht wegen jeder Kleinigkeit haften soll. Da dem Verbraucher zuzumuten ist, die Kleinschäden selbst zu tragen, ist im Falle der Sachbeschädigung eine Selbstbeteiligung bis zu einer Höhe von 1.125,-DM vorgesehen. Nur darüberhinaus gehende Sachschäden sind vom Hersteller zu vergüten. Dagegen liegt der Höchstbetrag bei Serienfehlern bei 160Millionen DM.
Beweißlast trägt der Geschädigte
Nach §1 Abs.4 muß der Geschädigte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und dem Fehler nachweisen.
Haftungsausschluß
- Haftungsminderung beim Mitverschulden des Geschädigten (z.B. durch Mißachtung der Bedienungsanleitung)
- Keine Haftung besteht für alte Produkte, bzw. für Produkte vor dem 1.1.1990.
- Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat.
- Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn der schadenverursachende Fehler erst später eingetreten ist.
- Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
- (§ 14) Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Versicherungsprämie ist nicht hoch
Für den Versicherer bringt die neue Rechtslage eine Erleichterung und Abgrenzung bei der Risikokalkulation. Von einer drastischen Erhöhung der Versicherungsprämien kann daher nicht die Rede sein.
Auswirkungen für den Sportfachhändler: Bei nachweisbarer Qualitätsicherung durch ein normgerechtes Einstellgerät können niedrigere Versicherungsprämien vereinbart werden.
Auswirkungen für den Sportfachhändler: Im Sinne des Gesetzes ist der Sportfachhändler auch ein Hersteller. Er setzt nämlich aus einzelnen Komponenten Ski, Bindung, Bremse, Schuh ein neues Endprodukt zusammen. Er haftet daher für die einwandfreie Funktion dieses Endproduktes, das frei von Fehlern sein muß. Nach ISO 9000 ist er in seiner Fertigungsstätte (=Skiwerkstatt) zur Qualitätssicherung verpflichtet und für ausreichend Qualifikation des Personals (z.B. durch Teilnahme an Seminaren mit Abschlußdiplom) verantwortlich.
Die Qualitätssicherungs-Normen
Wir befinden uns in einem Prozeß der internationalisierung der deutschen DIN-Normen. Im Zuge der EU-Aktivitäten werden nach und nach die DIN-Normen durch die internationalen ISO-Normen ersetzt. Im Weiteren sind die speziellen ISO-Normen detailliert beschrieben, die speziell auf den Sportfachhändler anwendbar sind. Da aber der Ski Monteur im Sinne des Gesetzes ein Hersteller ist, sollte er auch wissen, daß eine Reihe von ISO 9000 Normen in Deutschland in Kraft sind, die Richtlinien für jeden Herstellungsprozeß enthalten. Betriebe, die nach ISO 9000 arbeiten, sind zur Qualitätssicherung und Qualifikation des Personals verpflichtet.
Qualitätssicherung nach ISO 9000
Diese Norm bescheinigt den hohen Stellenwert der Qualitätssicherung in einem Herstellungsprozeß. Jeder Herstellungsschritt muß dokumentiert und protokoliert sein, so daß sich herstellungsbedingte Fehler an einem Produkt bis auf ihren Ursprung nachvollziehen lassen, um letztendlich die Quelle des übels zu beseitigen.
Qualifikation des Personals nach ISO 9000
Die an einem Fertigungsprozeß teilnehmende Arbeitskräfte müssen über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Der Hersteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen und entsprechende Nachweise (Diplome, Zeugnisse) führen.



