HAFTUNG |
Das ProdukthaftungsgesetzesDer Hersteller haftet für Folgeschäden. Am 1.1.1990 ist das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft getreten. Produkthaftung ist die Haftung des Herstellers, oder ihm gleichgestellter Körperschaft (z.B. Importeur, Vertreiber, Versandhaus) für Folgeschäden an Personen und Sachen, die durch die Benutzung seines Produktes zustandegekommen sind. Auswirkungen für den Sportfachhändler: Im Sinne des Gesetzes ist der Sportfachhändler auch ein Hersteller. Er setzt nämlich aus einzelnen Komponenten Ski, Bindung, Bremse, Schuh ein neues Endprodukt zusammen. Er haftet daher für die einwandfreie Funktion dieses Endproduktes, das frei von Fehlern sein muß. Nach ISO 9000 ist er in seiner Fertigungsstätte (=Skiwerkstatt) zur Qualitätssicherung verpflichtet und für ausreichend Qualifikation des Personals (z.B. durch Teilnahme an Seminaren mit Abschlußdiplom) verantwortlich. Stand der TechnikEin Produkt hat dann einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Kunde erwarten kann. Wesentlich dabei ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung. Dagegen ist ein Produkt nicht fehlerhaft, wenn später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wird. Um sein Ermessen ausüben zu können, ist der Richter bei einem Gerichtsverfahren verpflichtet, sich an Hand eines Gutachtens über den aktuellen Stand der Technik zu informieren, um beurteilen zu können, wie weit sich der verklagte Hersteller von diesen entfernt hatte. Auswirkungen für den SportfachhändlerStand der Technik bei der Bindungseinstellung ist die Benutzung eines normgerechten, kalibrierten Einstellgerätes. Alle anderen Einstellmethoden erfüllen nicht die legitime Erwartung des Skifahrers von einer maximal möglichen Reduzierung der Verletzungsgefahr. Die alten kraftmessenden Einstellgeräte sind unzulässig. Auch seitens der Bindungshersteller wird der Zwang zum Einstellen mittels eines normgerechten Einstellgerätes durch Hinweise in der Bindungsbedienungsanleitung nochmals bekräfigt. Da die Normen immer nur eine Mindestanforderung darstellen und den Stand der Technik mit einer deutlichen Verzögerung wiedergeben, kann der aktuelle Stand der Technik wesentlich weiter fortgeschritten sein, als es in den Normen steht. Die wichtigsten Normen für die Bindungseinstellung sind:
Der HaftungsumfangNach § 7 Abs.1 des Gesetzes umfaßt der Schadensumfang im Falle einer Tötung den Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung, sowie Vermögensnachteile, die der Getötete während der Krankheit etwa durch Einschränkung der Erwerbstätigkeit erlitten hat. Neben den Beerdigungskosten sind auch Unterhaltsansprüche zu begleichen, die gegen den Getöteten bestanden hätten. Auch bei Körperverletzung (§ 8) sind Heilungskosten und Vermögensnachteile auszugleichen, wie es allgemeinen Rechtsgrundsätzen entspricht. § 9 des Gesetzes enthält die Regelung, daß bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder bei erhöhten Bedürfnissen des Verletzten eine Geldrente zu entrichten ist. § 11 bestimmt, daß der Produzent jedoch nicht wegen jeder Kleinigkeit haften soll. Da dem Verbraucher zuzumuten ist, die Kleinschäden selbst zu tragen, ist im Falle der Sachbeschädigung eine Selbstbeteiligung bis zu einer Höhe von 1.125,-DM vorgesehen. Nur darüberhinaus gehende Sachschäden sind vom Hersteller zu vergüten. Dagegen liegt der Höchstbetrag bei Serienfehlern bei 160Millionen DM. Beweißlast trägt der GeschädigteNach §1 Abs.4 muß der Geschädigte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und dem Fehler nachweisen. Haftungsausschluß
Versicherungsprämie ist nicht hochFür den Versicherer bringt die neue Rechtslage eine Erleichterung und Abgrenzung bei der Risikokalkulation. Von einer drastischen Erhöhung der Versicherungsprämien kann daher nicht die Rede sein. Warum Skibindungseinstellung?Skibindungsmontage und Einstellung ist keineswegs eine komplizierte Sache, wohl aber eine empfindliche. Die Bindungsauslösewerte reagieren empfindlich auf Montage- und Einstellfehler, die Monteure reagieren empfindlich, wenn man ihnen Fehler vorwirft, der Skifahrer reagiert empfindlich (Verletzungen oder Falschauslösungen) auf falsch eingestellte Bindung, die Richter reagieren empfindlich auf grobe Fahrlässigkeit. Seit dem Skibindungs-Einstellgeräte zum Stand der Technik geworden sind und dadurch zu einem Muß jedes Sportfachhändlers, sind die Hersteller von diesen Geräten zur Anlaufstelle aller Beschwerden geworden und später dann zu einem wichtigen Kreuzungspunkt von dem gesamten Informationsfluß um die Skibindungen herum. So spielt auch die SPORTECH GmbH, einer der weltweit bedeutendsten Hersteller dieser Geräte, eine Zentralrolle. Wo die meisten Erfahrungen sind, wird auch der Kunde bestens beraten. Ein Einstellgerät wird heute als Freund akzeptiert. Einerseits liefert es dem Sporthändler einen felsenfesten Beweis, daß er richtig gearbeitet hat, anderseits nimmt es den Bindungsherstellern die Angst, daß vielleicht doch eine Bindung unbemerkt außerhalb der Fertigungstoleranzen liegt. Mit dem Einstellgerät lassen sich Toleranzabweichungen leicht korrigieren. SPORTECH ist sogar einen Schritt weiter gegangen. Durch aktive Mitarbeit in den Normungsausschüssen (DIN, ISO, ASTM) werden neue Normen maßgeblich mitgestaltet. Sie werden dadurch praxisnäher und anwenderfreundlicher. Als Nebeneffekt ergibt sich, daß die SPORTECH-Geräte immer auf dem neuesten Stand der Technik sind, sie eilen diesen sogar um eine Nasenspitze voraus. Aus dieser Normungsarbeit, aus der Kundenberatungstätigkeit, aus dem Umgang mit Bindungsherstellern und aus der Weiterentwicklung der Einstellgeräte wurde soviel Fachwissen zusammengetragen, daß wir es für nötig halten, es an den Sportfachhändler weiterzugeben, weil die bisherigen Informationsquellen nicht ausreichend waren. Betrachten Sie daher diese Publikation als eine Ergänzung zu Bedienungsanleitungen der Einstellgeräte, oder als Skriptum für Fachseminare, oder einfach als hilfsreiche Lektüre für den wissenshungrigen Sportfachhändler oder Bindungseinsteller. Die Qualitätssicherungs-NormenWir befinden uns in einem Prozeß der internationalisierung der deutschen DIN-Normen. Im Zuge der EU-Aktivitäten werden nach und nach die DIN-Normen durch die internationalen ISO-Normen ersetzt. Im Weiteren sind die speziellen ISO-Normen detailliert beschrieben, die speziell auf den Sportfachhändler anwendbar sind. Da aber der Ski Monteur im Sinne des Gesetzes ein Hersteller ist, sollte er auch wissen, daß eine Reihe von ISO 9000 Normen in Deutschland in Kraft sind, die Richtlinien für jeden Herstellungsprozeß enthalten. Betriebe, die nach ISO 9000 arbeiten, sind zur Qualitätssicherung und Qualifikation des Personals verpflichtet. Qualitätssicherung nach ISO 9000Diese Norm bescheinigt den hohen Stellenwert der Qualitätssicherung in einem Herstellungsprozeß. Jeder Herstellungsschritt muß dokumentiert und protokoliert sein, so daß sich herstellungsbedingte Fehler an einem Produkt bis auf ihren Ursprung nachvollziehen lassen, um letztendlich die Quelle des übels zu beseitigen. Qualifikation des Personals nach ISO 9000Die an einem Fertigungsprozeß teilnehmende Arbeitskräfte müssen über eine ausreichende Qualifikation verfügen. Der Hersteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen und entsprechende Nachweise (Diplome, Zeugnisse) führen. |







